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Wir hören Ihnen zu!

Unser Verein Kleine-Herzen-Westerwald e.V.
hat sich zur Aufgabe gemacht, Wege
der Hilfe zu finden.

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... Zuhörer,
Krisenbegleiter,
Problemlöser,
Förderer und Vermittler!

Wir sind ...

Unsere Vereinssatzung

§1 (Name, Sitz)

  • Der Verein führt den Namen „Kleine-Herzen-Westerwald“
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Höhn.

§ 2 (Zweck)

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 AO), insbesondere die Förderung der Forschung, der Lehre und der medizinischen Versorgung in der Herzchirurgie und Kardiologie und der Kindermedizin, insbesondere der Kinderherzchirurgie und der Kinderkardiologie. Darüber hinaus verfolgt der Verein mildtätige Zwecke durch die finanzielle und sachliche Unterstützung sowie persönliche Betreuung von Patienten der Herzchirurgie und Kardiologie und der Kindermedizin, insbesondere der Kinderherzchirurgie und der Kinderkardiologie, die nach § 53 AO als körperlich, geistig, seelisch und / oder wirtschaftlich hilfsbedürftig anzusehen sind.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  • Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ausnahmen von der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand.

§ 4 (Vorstand)

  • Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Projektleiter sowie zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung aus Ihrer Mitte gewählt werden. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; bei den Beisitzern genügt die Vollendung des 16. Lebensjahres.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende ist zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende in Ausübung seines Amtes verhindert ist. Eine Verhinderung liegt vor, wenn der 1. Vorsitzende wegen Urlaubs, Erkrankung oder aus sonstigen Gründen länger als drei Tage seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Liegt bei kürzerer Abwesenheit eine Verhinderung vor, so teilt er dies dem 2. Vorsitzenden unter Angabe von Grund und Dauer mit.
  • Der Projektleiter ist innerhalb des Vereins für die Organisation und Durchführung von größeren Projekten zuständig.
  • Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  • Der Gesamtvorstand entscheidet im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und der Satzungsbestimmungen über die Verwendung von Vereinsmitteln zur Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Vereinszwecke.
  • Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mit. Dieser ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

§ 5 (Mitgliederversammlung)

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nicht mit. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Abstimmungsbefugt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder Aufhebung ihres bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den „Verein zur Förderung der Kinderklinik und des Deutschen Kinderherzzentrums Sankt Augustin e.V.“.

Höhn, 07. Oktober 2008